Arbeitssicherheit
Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema Arbeitssicherheit.
Sie möchten Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, verfügen jedoch nicht über die Zeit oder die erforderliche Qualifikation?
Gerne helfe ich Ihnen bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als erfahrene Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) und übernehme für Sie die folgenden Aufgaben.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für Ihre Arbeitssicherheitsmaßnahmen.
In jedem Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, im Idealfall vor Aufnahme der Tätigkeiten, gesetzlich vorgeschrieben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein entscheidendes Werkzeug im Arbeits- und Gesundheitsschutz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter sind verpflichtet, alle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren (Gefährdungsbeurteilung), entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten, umzusetzen und zu dokumentieren.
Falls der Arbeitgeber nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, muss er sich von Experten beraten lassen.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Die grundlegenden Vorschriften über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und der Dokumentation sind in den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) festgehalten.
Weitere detaillierte Pflichten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung können den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz entnommen werden, beispielsweise § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 3 Arbeitsstättenverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“ usw.
Schritte einer Gefährdungsbeurteilung
- 1.Festlegen der zu untersuchenden Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
- 2.Ermittlung aller möglichen Gefahrenquellen
- 3.Beurteilung der Gefährdungen unter Berücksichtigung geltenden Gesetze, Vorschriften, technische Regeln sowie Rechtsprechungen.
- 4.Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen, um das Gefährdungsniveau auf ein akzeptables Restrisiko zu senken.
- 5.Durch- und Umsetzung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen.
- 6.Kontrolle der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen und ggf. Neubeurteilung
Wann ist eine Aktualisierung der Ergebnisse notwendig?
Grundsätzlich muss die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden. Spätestens alle 2 Jahre muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft und aktualisiert werden.
Gefährdungsbeurteilung muss unverzüglich aktualisiert werden bei :
- Neubeschaffung von Arbeitsmittel, Maschinen und Anlagen
- Sicherheitsrelevante Veränderungen an Arbeitsmittel, Maschinen, Anlagen
- Änderung der Arbeitsbereiche, Verkehrs- und Fußwege
- Änderung der gesetzlichen Vorgaben, Einstufungen
- Änderung des Stands der Technik
- Einführung neuer Stoffe
- Wenn die zuvor festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.
- Neue Erkenntnisse aufgrund von Verletzungen oder Erkrankungen der Mitarbeiter am Arbeitsplatz.

„Betriebsanweisung“ ist keine neue Bezeichnung.
Betriebsanweisungen sind verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln für den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln, Maschinen, Anlagen, chemischen oder biologischen Stoffen.
Arbeitgeber (Unternehmensvertreter) ist verpflichtet zur Erstellung von Betriebsanweisungen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse (Fachkunde), so muss er sich fachkundig beraten lassen.
Inhalt einer Betriebsanweisung ist das zuvor in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte akzeptable Restrisiko. Dieses Restrisiko ist meistens nicht mehr mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu eliminieren. Hier greifen dann nur noch personenbezogenen Maßnahmen, welche in der Betriebsanweisung beschrieben werden.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
- § 4 Arbeitsschutzgesetz,
- § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
- § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung
- § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift
- § 14 Gefahrstoffverordnung
- DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“
- TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“
Anforderungen an die Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen sind die Grundlage für die arbeitsplatzbezogene Unterweisung der Beschäftigten bei besonderen Gefährdungen (z. B. Arbeiten an / mit bestimmten Arbeitsmitteln, Maschinen, Anlagen, Umgang mit Gefahrstoffen oder Arbeiten mit erhöhter Gefährdung).
In der Betriebsanweisung werden neben den Herstellerangaben und -vorschriften aus der Bedienungsanleitung auch die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zusammengefasst.
Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form (Schriftform) und Sprache erstellt und an einer geeigneten Stelle ausgehändigt bzw. zugänglich gemacht werden.
Das bedeutet, dass Betriebsanweisungen für ausländische Arbeitnehmern ggf. in deren Sprache erstellt werden müssen. Piktogramme, Symbole, Gebots-, Verbots- und Warnzeichen erleichtern den Arbeitnehmern die Aufnahme der Information.
Betriebsanweisungen müssen übersichtlich gestaltet sein und möglichst auf einer DIN A4 Seite Platz finden.
DGUV Information 211-010 empfiehlt folgende farbliche Gestaltung:
Art der Betriebsanweisung | Farbe |
---|---|
Bedienung von Arbeitsmitteln, Maschinen, Anlagen oder Arbeitsverfahren | Blau |
Gefahrstoffe | Orange / Rot |
Benutzung persönlicher Schutzausrüstung | Grün |
Abschnitte einer Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen Arbeitsmitteln, Maschinen, Anlagen oder Arbeitsverfahren:
- Anwendungsbereich
- Gefahren für Mensch und Umwelt beim Umgang
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beim Umgang
- Verhalten bei Störung
- Erste Hilfe, Notrufnummern
- Instandhaltung, Wartung, Entsorgung von Abfällen
- Folgen bei nicht Beachtung der Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen Gefahrstoffe:
- Anwendungsbereich (Arbeitsplatz) und Angaben wofür der Gefahrstoff eingesetzt wird
- Bezeichnung des Gefahrstoffs bzw. der Inhaltsstoffe
- Gefahren für Mensch und Umwelt die von Gefahrstoff ausgehen können
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beim Umgang z. B. persönliche Schutzausrüstung
- Verhalten bei Gefahr und Störung z. B. Brand. Leckage
- Erste Hilfe, Ersthelfer, Notrufnummern
- Instandhaltung, Wartung, Entsorgung von Abfällen
- Folgen bei nicht Beachtung der Betriebsanweisung

Unterweisung zum Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber gemäß ArbSchG §12:
Durch regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten (mindestens einmal jährlich oder bei jugendlichen, Schwangeren sowie Arbeiten mit gefährlichen Stoffen halbjährlich) soll das Sicherheitsbewusstsein sowie die Einstellung zur Arbeitssicherheit und Gesundheit verbessert werden.
Mit einer regelmäßigen Unterweisung unterstützt man die technischen und organisatorischen Maßnahmen und schafft das Sicherheitsdenken kontinuierlich zu steigern.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Unterweisungspflicht der Mitarbeiter ist in vielen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften festgeschrieben:
- § 12 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV
- § 29 Jugendarbeitsschutzgesetzt
- § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Wer soll unterweisen?
Der Arbeitgeber oder ein verantwortlicher Vertreter mit ausreichender Fachkenntnis ist verpflichtet, die Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Anlässe für Unterweisungen:
Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaft unterscheiden zwischen Erstunterweisung (z. B. Einstellung neuer Mitarbeiter) Wiederholunterweisung und Unterweisungen aus besonderem Grund. Darunter versteht man z. B. Veränderungen im Aufgabenbereich bei Arbeitsplatzwechsel, Übernahme einer neuen Tätigkeit, Einführung neuer Arbeitsmittel, Maschinen, Anlagen oder neuer Technologien. Auch bei Arbeitsunfällen sowie Beineheunfällen und im Rahmen des Mutterschutzes ist zu unterweisen.
Wie oft soll unterwiesen werden?
Die Erstunterweisung muss bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden oder sofort bei besonderen Ereignissen.
Welche Abstände unter regelmäßigen Abständen zu verstehen sind, legt der § 4 DGUV Vorschrift 1 mit mindestens jährlich fest.Ausnahmen sind im § 29 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz mit mindestens halbjährlicher Wiederholung, im Rahmen des Mutterschutzes unterjährig sowie bei besonderen Anlässen jederzeit erforderlich.
Dokumentation der Unterweisung
Die Unterweisung muss mit Angaben zu den behandelten Themen, mit Datum und Ort sowie den Unterschriften vom Unterweiser und den unterwiesenen Personen dokumentiert werden. Nur so können Sie lückenlos nachweisen, dass die Unterweisungspflicht erfüllt wurde.

Betriebsbegehungen sind ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Begehungen dienen dazu, die Arbeitsbedingungen im Betrieb zu bewerten und ob im Betrieb die zuvor in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen eingehalten werden.
Unabhängig von der Unternehmensgröße oder Mitarbeiterzahl ist jeder Unternehmer verpflichtet, regelmäßige Betriebsbegehungen durchzuführen, um den Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen.
Daher kurz zu Erklärung , wann eine Betriebsbegehung erforderlich ist, wer daran teilnehmen sollte und welche Bestandteile sie umfasst.
1. Wann muss eine Betriebsbegehung erfolgen?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass Betriebsbegehungen in allen Betrieben ab einem Mitarbeiter notwendig sind. Es fordert, dass die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit geprüft und kontinuierlich verbessert werden. Dafür ist der Arbeitgeber bzw. die Führungskräfte verantwortlich.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt regelmäßige Begehungen, ohne eine konkrete Frequenz vorzuschreiben. Die Häufigkeit sollte sich nach der Größe und dem Gefährdungspotenzial des Betriebs richten, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung, die alle Gefahrenquellen analysiert und Schutzmaßnahmen festgelegt. Anlassbezogene Begehungen sind erforderlich, wenn Arbeitsunfälle passieren oder Mitarbeiter Sicherheitsbedenken äußern. Eine unangekündigte Begehung kann ein unverfälschtes Bild der aktuellen Situation vermitteln.
2. Wer nimmt an der Begehung teil?
Betriebsbegehungen sind interne Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Teilnehmende sind typischerweise der Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, ein Vertreter des Betriebsrats und der zuständige Sicherheitsbeauftragte. Es ist sinnvoll, auch den Vorgesetzten des betroffenen Arbeitsbereichs einzubeziehen, da er mögliche Sicherheitsrisiken gut einschätzen kann. Der Betriebsrat hat das Recht, eigene Betriebsbegehungen durchzuführen, auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers, um die Einhaltung von Arbeitsrechts- und Arbeitsschutzvorschriften zu überprüfen. Externe Fachleute können bei Zustimmung des Arbeitgebers für spezielle Aufgaben wie z. B. Expositionsmessung am Arbeitsplatz hinzugezogen werden.
3. Vorbereitung und Durchführung
Alle Teilnehmer sollten vorab eine schriftliche Einladung und eine Vorbesprechung erhalten, um Aufgaben wie Protokollführung zu klären. Vor Beginn der Begehung müssen alle Teilnehmer entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ggf. mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgestattet werden. Während der Begehung werden Gefahrenpotenziale, Mitarbeiterbelastungen und gesundheitliche Risiken sowie andere Missstände beurteilt. Diese Punkte werden protokolliert und müssen mit Verantwortlichkeiten und einem Zieltermin versehen werden. Die Ergebnisse führen eventuell auch zu einer Anpassung der Gefährdungsbeurteilung. Wichtig ist die aktive Einbeziehung der Mitarbeiter, da diese wertvolle Hinweise zu Sicherheitsverbesserungen geben können, was gleichzeitig ihre Wertschätzung und Zufriedenheit erhöht.
4. Maßnahmen nach der Begehung
Am Ende der Begehung tauschen sich alle Teilnehmer über ihre Eindrücke aus und entwickeln gemeinsam notwendige Anpassungen der Schutzmaßnahmen. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren, wobei eine Checkliste effizienter als ein formfreies Protokoll ist. Skizzen und Pläne können die Checkliste ergänzen. Das Protokoll wird allen Teilnehmern und umsetzungsverantwortlichen zur Einsicht bereitgestellt. Die protokollierten Punkte sollten zeitnah abgearbeitet werden.
Haben Sie bereits eine Mängelliste einer Behörde erhalten? Dann verlieren wir keine Zeit und kümmern uns als allererstes darum!
